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26.01.2026: HEV Kanton Zürich erfreut über Fristverlängerung beim Mehrwertausgleich

26.01.2026

Der HEV Kanton Zürich begrüsst die heute vom Kantonsrat beschlossene Fristverlängerung zur Umsetzung des kantonalen Mehrwertausgleichsgesetzes (MAG) in den Gemeinden. Angesichts des aktuellen Umsetzungsstands – 67 Gemeinden haben das MAG noch nicht umgesetzt – ist die Verlängerung nicht nur gerechtfertigt, sondern zwingend notwendig.

Gemäss dem kantonalen GIS-Browser haben Stand 23. Januar 2026 erst 93 von 160 Zürcher Gemeinden den kommunalen Mehrwertausgleich rechtskräftig in ihrer Bau- und Zonenordnung (BZO) geregelt. 67 Gemeinden – rund 41 Prozent – verfügen weiterhin über keine rechtskräftige Umsetzung. Vor diesem Hintergrund erweist sich die ursprünglich vom Regierungsrat festgelegte Frist bis zum 1. März 2025 als realitätsfern.

Eine Verlängerung bis zum 1. März 2028, wie sie Sonja Rueff-Frenkel, die Vorsitzende der HEV-Parlamentariergruppe «Wohn- und Grundeigentum» (W&G), mit der parlamentarischen Initiative "Frist Umsetzung MAG in den Gemeinden» 2023 gefordert hatte, trägt den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung. «Die heute vom Kantonsrat beschlossene Fristverlängerung schafft dringend benötigte Rechts- und Planungssicherheit für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer», so Rueff-Frenkel.

Rechtsunsicherheit bremste Umsetzung
Zur Vorgeschichte: Mitten während der laufenden Umsetzungsfrist sorgte das Bundesgerichtsurteil «Meikirch» für erhebliche Rechtsunsicherheit. Diese wurde durch eine verkürzte Auslegung des Urteils seitens der kantonalen Baudirektion zusätzlich verstärkt, wonach ein kommunaler Abgabesatz von 0 Prozent – und damit ein Verzicht – nicht mehr zulässig sei.

Diese Interpretation widersprach dem klaren Willen des kantonalen Gesetzgebers. Das Zürcher Mehrwertausgleichsgesetz ist nach intensiven Verhandlungen zwischen linken und bürgerlichen Kräften zustande gekommen und sieht bei der kommunalen Mehrwertabgabe einen Handlungsspielraum von 0 bis 40 Prozent vor. Der HEV Kanton Zürich hat sich dabei konsequent für eine eigentumsfreundliche Ausgestaltung eingesetzt. Dazu gehören insbesondere:

•    die Möglichkeit eines Verzichts auf die Mehrwertabgabe bei Um- und Aufzonungen sowie
•    die Festlegung einer Freifläche von 1’200 bis 2'000 Quadratmetern, wodurch kleinere Grundstücke und der typische Einfamilienhausbesitzer von der Abgabe ausgenommen werden.

Verzicht auf Mehrwertabgabe möglich
Dass das Bundesgerichtsurteil «Meikirch» nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprach, wurde später auch vom Bundesparlament klargestellt. Diese Phase der Rechtsunsicherheit hat jedoch wertvolle Zeit gekostet. Viele Gemeinden haben ihre BZO-Revisionen sistiert oder verzögert. Gleichzeitig erfordert die Einführung des kommunalen Mehrwertausgleichs komplexe Anpassungen der Bau- und Zonenordnungen, politische Entscheidungen auf Gemeindeebene sowie teilweise Volksabstimmungen.

Vor diesem Hintergrund ist die heute beschlossene Fristverlängerung zwingend erforderlich, wie Albert Leiser, Direktor HEV Kanton Zürich, betont: «Die Fristverlängerung ermöglicht es den Gemeinden, ihre Bau- und Zonenordnungen auf einer klaren rechtlichen Grundlage, mit Augenmass und im Einklang mit dem ursprünglichen gesetzgeberischen Willen anzupassen.»

Der HEV Kanton Zürich ist deshalb erfreut, dass der Kantonsrat die Frist zur Umsetzung des MAG bis zum 1. März 2028 verlängert hat.